AGBs
© AKKON SOLAR GmbH | AGB Stand
08/2012
Allgemeine Verkaufsbedingungen der
AKKON SOLAR GmbH
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes
Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen
oder
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
§ 2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc.,
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei
denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb
der Frist von § 1 annehmen, sind diese
Unterlagen uns
unverzüglich
zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das
umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist
der
Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen vor Abruf zu zahlen. Verzugszinsen
werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.
a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt
vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren
Verzugsschaden
geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns
nachzuweisen,
dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder
in
zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers und etwaig erforderlicher Arbeiten
Dritter voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt
vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten
nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe
überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden
ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
gerät.
(3) Wir übernehmen keine Haftung im Fall des von uns nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführten Lieferverzugs.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der
gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen
aus dem
Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange
das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich
zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert
zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger
Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt
werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller
für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung
der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für
uns.
In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der
Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise
erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche
Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen
diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb
von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns
gegenüber zu rügen.
(2) Der Besteller hat zunächst die
Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgen
soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte
Art
der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile
für den Besteller bleibt. Während der
Nacherfüllung sind
die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom
Vertrag
durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem
erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die
Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom
Vertrag erklären.
(3) Schadensersatzansprüche zu den
nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die
Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu
den
nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne
Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, auf
gebrauchte Sachen 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese
Frist gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden.
§ 8 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.